Beihilferegelung

Schon gewusst?
Unterschiedliche Beihilferegelungen beachten

Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung findet für die Zeit einer Abordnung in den Bereich eines anderen Dienstherrn (also z.B. in den Bereich eines Bundeslandes) die dort geltenden Beihilferegelungen Anwendung. Dies gilt vom ersten Tag der Abordnung und unabhängig davon, ob die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung oder einer Rückkehr erfolgt. Hieraus ergeben sich unter anderem folgende Konsequenzen: Abrechnungen für (z.B. ärztliche) Leistungen, die während des Abordnungszeitraumes in Anspruch genommen wurden, müssen bei der für die Beihilfegewährung zuständigen (Länder)Dienststelle zur Erstattung eingereicht werden. Die Beihilfestellen des Bundesverwaltungsamtes nimmt in derartigen Fällen aufgrund eines entsprechenden Erlasses des Bundesministeriums des Innern keine Erstattungen vor. Bezieht sich eine Abrechnung auf mehrere Leistungen, von denen lediglich einTeil im Abordnungszeitraum in Anspruch genommen wurde, so muss die Abrechnung unter Umständen sowohl beider entsprechenden (Länder)Dienststelle als auch bei der Beihilfestelle des Bundesverwaltungsamtes zur Erstattung eingereicht werden. Die beihilferechtlichen Regelungen in den Bundesländern unterscheiden sich zum Teil von denen im Bundesbereich. Dies kann im Einzelfall mit finanziellen Nachteilen einhergehen (z.B. aufgrund von Kostendämpfungspauschalen bzw. Eigenanteilen). Im Falle einer bevorstehenden Abordnung, z.B. in ein Bundesland, empfiehltes sich daher, mit der dortzuständigen Beihilfestelle und ggf. auch mit der eigenen Krankenversicherung Rücksprache zu halten.

Die oben dargestellte Problematik treffen jedoch nicht auf Abordnungen innerhalb des Bundesbereichs (z.B. vonder Bundespolizei zum Bundesministerium des Innern) oder auf Zuweisungen zu einer zwischen oder überstaatlichen Einrichtung auf Grundlage des §123a BRRG zu.


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