Urlaubsregelung

Rechtsgrundlagen rund um das Thema Urlaub

Eine Zusammenfassung von Michael Möller,
DPolG Fachverband Bundespolizei , Bezirksverband West


Der (mögliche) Weg eines Urlaubsantrages der Beamtin bzw. des Beamten

Rechtsgrundlagen

§ 89 des Bundesbeamtengesetzes i.d.g.F. vom 19.04.2000 enthält den Rechtsanspruch des Beamten auf Urlaub und hat folgenden Wortlaut:

§ 89 BBG (Urlaub)
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ...
(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind ...

Von der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die "Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst Erholungs-urlaubsverordnung - EUrlVO)" erlassen, deren Fassung vom 25.04.1997 zuletzt am 29.10.1999 geändert wurde. Den Urlaub "aus anderen Anlässen" hat die Bundesregierung mit "Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung-SUrlVO)" geregelt, deren jetzige Fassung am 25.04.1997 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wurde. Im einzelnen veröffentlichen wir nachfolgend die wichtigsten Paragraphen der entsprechenden Vorschriften (EUrlVO, SUrlVO, EltZV [ehemals ErzUrlV]).

EUrlVO

§ 1 - Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr ...

§ 2 - Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als zwei Abschnitten abzusehen.

§ 4 - Bemessungsgrundlage

Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden.

§ 5 - Urlaubsdauer

(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr

in den
Besoldungsgruppen
- bis zum vollendeten 30.Lj
- bis zum vollendeten 40.Lj
- nach vollendetem 40.Lj

Arbeitstage
A 1 bis A 14
- 26
- 29
- 30
A 15 und darüber
- 26
- 30
- 30

(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Absatzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat ...

(5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen, wobei jeder dem Beamten nach Absatz 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner regelmäßigen Arbeitszeit angesetzt wird.

§ 7 - Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt ...

§ 7a - Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

Der Beamte kann auf Antrag die zwanzig Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaubstage ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Der angesparte Urlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes angetreten wird. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

§ 8 - Widerruf und Verlegung

(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledgung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

§ 9 - Erkrankung

(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er hierzu einer neuen Bewilligung.

§ 12 - Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht...
(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er

* einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden,
* zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden,
* drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 330 Stunden,
* vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72 a oder § 79a des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätze 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt ...
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.



SUrlVO

Nachfolgend wird auf häufig vorkommende Sonderurlaubsgründe eingegangen.

§ 5 - Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen

Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von der örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.

§ 6 - Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke

Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen ...

§ 8 - Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 5 und 7

Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet ...

§ 12 - Urlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muß, ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einem Sanatorium, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; Dauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur. Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Kur kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag des Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.
(3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
1. Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,
2. Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlaß 1 Arbeitstag,
4. grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlaß bis zu 3 Arbeitstagen,
5. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,
6. schwere Erkrankung eines im Haushalt des Beamten lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr,
7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr,
8. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur Pflege bescheinigt; der Urlaub darf insgesamt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.

§ 13 - Urlaub in anderen Fällen

(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.
(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern Ausnahmen zulassen.

§ 14 - Verfahren

Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und des § 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.

§ 15 - Widerruf

(1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden Gründen.
(2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

§ 16 - Ersatz der Aufwendungen

(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 15 Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

ErzUrlV / EltZV

Der Anspruch auf Erziehungsurlaub richtete sich bislang nach der "Verordnung über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997, zuletzt geändert am 29.06.1998. Mit dem Gesetz zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ vom 30.11.2000 wurde die Verordnung umbenannt in „Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (EltZV). Nachfolgend wird auszugsweise auf wesentliche Bestimmungen eingegangen.

§ 1 [Anspruch]

(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie 1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das sie mit dem Ziele der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, einem Kind für das sie ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gem. § 1 Abs. 7 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
(2) Ein Anspruch auf Elternzeit besteht nicht, solange 1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen oder durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes länger, nicht beschäftigt werden darf, 2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder 3. der andere Elternteil Elternzeit in Anspruch nimmt. ...
(3) Während der Elternzeit kann, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, dem Beamten eine Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim selben Dienstherrn in dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang gewährt werden. ...

§ 2 [Beantragung]

(1) Der Beamte muß die Elternzeit spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er Elternzeit in Anspruch nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Elternzeit oder ein Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.
(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Sie ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anpsruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 [keine Kürzung EUrl bei Teilzeitbeschäft.]

(1) Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn der Beamte während der Elternzeit bei seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung als Beamter ausübt.

§ 5 [Beihilfeanspruch]

(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat.
(2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Krankenversicherung bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.
(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, mit Ausnahme der Polizeivollzugsbeamten, die nach § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes Beihilfe nach den Beihilfevorschriften erhalten, wird während der Elternzeit Heilfürsorge in entsprechender Anwendung der Heilfürsorgebestimmungen für den Bundesgrenzschutz gewährt, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Heilfürsorge nach den Heilfürsorgebestimmungen für den Bundesgrenzschutz haben.

Mitbestimmung des Personalrates Der Personalrat hat gem. § 75 Abs. 3 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) mitzubestimmen über Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Be-schäftigten kein Einverständnis erzielt wird. Dem Personalrat steht weiterhin gem. § 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht zu bei Ablehnung eines Antrages nach § 72 a oder § 79 a des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub. Mitbestimmung heißt, daß eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrates getroffen werden kann (§ 69 Abs. 1 BPersVG). Bei Nichteinigung des Personalrates und des Dienststellenleiters wird das Nichteinigungsverfahren gem. § 69 Abs. 3 BPersVG in Gang gesetzt. Urlaubsplan ist ein Plan, der das Verfahren festlegt, nach dem der Urlaub erteilt wird.


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