Steuerpflichtigkeit der Arbeitgeberumlage (VBL)

Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Finanzgericht Niedersachsen mit der Steuerpflichtigkeit der Arbeitgeberumlage zur Finanzierung der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beschäftigt. Anlass des Urteils war die Klage eines Arbeitgebers gegen die Verpflichtung, die auf die Umlage zur VBL zu entrichtende Lohnsteuer pauschal versteuern müssen.

Nach der tarifvertraglichen Regelungen (§ 37 Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) haben die Arbeitgeber für Pflichtversicherte des Abrechnungsverbandes West die Umlagezahlungen, die bei der VBL derzeit 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen, bis zu einer Höhe von 92,03 Euro pro Monat pauschal zu versteuern. Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber in diesem Umfang auch Sozialabgaben leisten.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat nunmehr entschieden (Az 11 K 307/06), dass dem Pflichtversicherten durch die Umlagezahlungen des Arbeitgebers kein steuerlich relevanter Vorteil zuwächst. Hintergrund ist der Umstand, das dass Leistungsniveau der Zusatzversorgung nach dem Punktemodell für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes unabhängig von der Höhe der Aufwendungen bemessen ist. Die Höhe der Versorgungsanwartschaften nach dem Punktemodell richtet sich stattdessen nach dem jeweiligen Alter des Versicherten und seinem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Die Finanzierung des Punktemodells basiert auf der Grundlage, dass 4 % des zuatzversorgungspflichtigen Entgelts in ein kapitalgedecktes System als Gesamtleistung eingezahlt werden. Tatsächlich werden die Leistungen der VBL nach wie vor weit überwiegend aus der Umlagefinanzierung erbracht. Die Höhe des Umlagebeitrages bei der VBL von insgesamt 7,86% (6,45 % Arbeitgeberanteil, 1,41 % Arbeitnehmeranteil) liegt in der Notwendigkeit der Finanzierung der Rentenanwartschaften aus dem Gesamtversorgungssystem begründet.

Wenn dem einzelnen Beschäftigten durch die Umlagezahlungen kein adäquater finanzieller Vorteil erwächst, liegt auch keine steuerlich relevante Einnahme vor. Damit ist die Verpflichtung gemäß § 37 ATV, die Umlage bis zur Höhe von 92,03 Euro pauschal zu versteuern, gegenstandslos.

Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen für die Beschäftigten, da sie auf die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, soweit sie den Betrag von 92,03 Euro monatlich übersteigen, selbst Lohnsteuer entsprechend ihrem individuellen Steuersatz zahlen müssen. Darüber hinaus müssen sie insoweit Sozialversicherungsabgaben auf den Arbeitgeberanteil zur Umlage zahlen. Nach der Entscheidung des FG Niedersachsen besteht für beide Zahlungen kein Rechtsgrund.

Obwohl sich das Urteil ausschließlich mit den Umlagen zur VBL beschäftigt hat, ist die darin enthaltene Rechtsauffassung auch auf andere Zusatzversorgungseinrichtungen übertragbar.

Soweit bei diesen Einrichtungen ebenfalls Umlagezahlungen des Arbeitgebers zu entrichten sind, müssen diese gemäß § 16 ATV/ATV-K bis zu einer Höhe von 89,48 Euro (anstelle von 92,03 Euro bei der VBL) ebenfalls pauschal versteuert werden. Auch für Pflichtversicherte dieser anderen Zusatzversorgungs-einrichtungen gilt die Verpflichtung, höhere monatliche Umlagezahlungen des Arbeitgebers individuell zu versteuern.

Das Urteil des FG Niedersachsen ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung werden die Arbeitgeber die Pauschalversteuerung, wie im Tarifvertrag vorgesehen, weiterhin vornehmen und die darüber hinausgehende Lohnsteuer einbehalten.

Insoweit ist es die Sache des Beschäftigten, seine Rechte auf Rückerstattung der in der Vergangenheit gezahlten und in Zukunft zumindest vorläufig auch weiterhin abgeführten Lohnsteuer im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung selbst geltend zu machen.

Zu diesem Zweck kann das nachstehende Musterschreiben beim zuständigen DPolG –Ansprech-partner/-in angefordert oder
hier als PDF-Dokument abgerufen werden.

Gegenüber den Trägern der Sozialversicherung ist derzeit nichts zu veranlassen, weil diese vor dem Hintergrund der anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber diesbezüglichen Rückerstattungsansprüchen verzichtet haben, solange die gerichtlichen Verfahren nicht abschließend entschieden sind.


(C) 2006 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken