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Ausnahmeregelung für heilfürsorgeberechtigte PVB

DPolG: Ausnahmeregelung für heilfürsorgeberechtigte PVB der Bundespolizei im Beihilfebemessungssatz durchgesetzt!

Mit Inkrafttreten der neuen Beihilfeverordnung wurde der erhöhte Beihilfebemessungssatz für Ehegatten (70%) nur noch dann gewährt, wenn dem Ehepartner für mindestens zwei Kinder der Familienzuschlag gezahlt wird. Bisher konnten Kolleginnen und Kollegen, bei denen einer der Ehepartner heilfürsorgeberechtigt beim Bund und der andere Ehepartner beihilfeberechtigt beim Land sind, die Zahlungen des Familienzuschlags aufteilen.

Dieses hatte den Vorteil, dass der heilfürsorgeberechtigte Ehepartner beim Bund, der Kindergeld für ein Kind unter 12 Jahre erhielt, lediglich 40 Stunden Dienst pro Woche zu leisten hatte.

Der Ehepartner beim Land erhielt bisher schon bei einem Kind den erhöhten Beihilfebemessungssatz von 70%.

Dieses war zunächst mit dem Inkrafttreten der neuen Beihilfeverordnung weggefallen.

Nach intensiven Verhandlungen zwischen der DPolG und dem Bundesinnenministerium wurde durch die Dienstrechtsabteilung im BMI am 27.10.2009 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Beihilfeverordnung noch zum Ende des Jahres 2009 zu verändern.

Dieses ist den Verhandlungspartnern nunmehr gelungen. Mit Inkrafttreten der 1. Änderungsverordnung zur Beihilfeverordnung am 24. Dezember 2009 ist eine Aufteilung der Familienzuschläge und des Kindergeldes auf die Ehepartner wieder möglich, wenn einer der Ehepartner Soldat oder heilfürsorgeberechtigter PVB beim Bund ist. Der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70% kann dann auch gewährt werden, wenn dem beihilfeberechtigten Ehepartner vom Grunde her der Familienzuschlag für zwei oder mehr Kinder zustehen würde.

Nähere Informationen zu dieser Thematik befinden sich auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes unter www.dienstleistungszentrum.de.


Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung –BBhV) [426 KB]



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