Jahressonderzahlung 2007
Durchführungshinweise vom BMI verteilt
Mit Erlass Az: Z 1 – 001 301/38 vom 07. 05 2005, hat das BMI die Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung 2007 (§ 20 TVöD) für die öffentliche Verwaltung verteilt.
Im Rahmen des neuen Tarifrechts wurden die Zuwendung und das Urlaubsgeld zu einer nach Entgeltgruppen gestaffelten Jahressonderzahlung zusammengefasst. Die Neuregelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten.Die nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung wurden bereits durch die für das Kalenderjahr 2006 vereinbarte Übergangsregelung ersetzt (§ 20 TVÜ-Bund i.V.m. Protokollerklärung zu § 20 TVÜ-Bund).
Anspruchsvoraussetzungen (§ 20 Abs. 1) :
* Berechtigter Personenkreis
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD. Des Weiteren haben auch die gemäß § 19 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü übergeleiteten Beschäftigten einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
* Stichtag 1. Dezember
Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nur Beschäftigte, die am Stichtag 01.12.2007 im Arbeitsverhältnis zum Bund stehen. Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, d. h. sind die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsleistung und Pflicht zur Entgeltzahlung) am Stichtag suspendiert, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist daher unschädlich (z.B. unbezahlter Sonderurlaub nach § 28,Elternzeit nach § 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - bis 31. Dezember 2006 nach § 15 ff. Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) -, Ableisten des Wehr-/ Zivildienstes).
Auch sonstige Zeiten ohne Arbeitsleistung wie etwa die Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt des Kindes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit berühren den Anspruch nicht.
Es ist dabei unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Dezember bestanden hat und wie lange es noch nach dem Stichtag andauert. Ein Ausscheiden der/des Beschäftigten nach dem 1. Dezember - sei es eine vom Beschäftigten veranlasste Beendigung, eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung aufgrund Verschuldens des Beschäftigten oder eine Beendigung aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses – berühren den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht.
Endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November, entfällt folglich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vollständig. Eine zeitanteilige Zahlung nach der sog. Zwölftelungsregelung (durch den vormaligen Arbeitgeber des beendeten Arbeitsverhältnisses) ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen. Eine tarifliche Ausnahme steht nur für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis zum 31. März 2005 vereinbart wurden.
Bemessungsgrundsätze:
| Entgeltgruppen |
Tarifgebiet West (§ 20 Abs. 2 Satz 1 |
Tarifgebiet Ost ( § 20 Abs. 3) |
| 1 bis 8 | 90 v.H. | 67,5 v.H. |
| 9 bis 12 | 80 v.H. | 60 v.H. |
| 13 bis 15 | 60 v.H. | 45 v.H. |





