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Beamte erhalten ruhegehaltsfähigen Zuschuss

Beamte erhalten ruhegehaltsfähigen Zuschuss (§ 4 der 2. BesÜV a.F.) auch bei Anpassungsfortbildung

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG 26 A 179.05) entschied positiv über die Klage eines Beamten und entschied, dass auch Beamte, welche nach der Sondervorschrift des Einigungsvertrages in das Beamtenverhältnis berufen wurden, einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss gemäß § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung (a.F.) erhalten.

Gegenstand des Klageverfahrens war ein Antrag des Beamten aus dem Jahr 1999. Hier beantragte er zunächst keinen Zuschuss, sondern die vollen Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz rückwirkend ab 1996. Das Grenzschutzpräsidium Ost wies diesen Widerspruch des Klägers erst im Jahre 2005 zurück, woraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingelegt wurde.
Erstmals in der Klage verwies der Kläger dann auf den ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung und darauf, dass er die Befähigungsvoraussetzung gemäß des Laufbahnrechts im Rahmen einer Anpassung- und Verwendungsfortbildung in den alten Bundesländern erworben hatte.

Das Gericht gab der Klage statt und verpflichtete den Dienstsherrn ab Juni 1996 einem ruhegehaltsfähigen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge gemäß § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung zu gewähren und die Beträge rückwirkend zu zahlen. Ab dem Klagezeitpunkt wurden auch Zinsen zugesprochen.

Das Urteil ist aus mehreren Gründen beachtenswert. Erstmals wurde seitens eines Verwaltungsgerichts nunmehr geklärt, dass die erworbene Befähigungsvoraussetzung, so wie es § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung voraussetzt, auch dadurch erworben werden konnte, dass die Beamten im Rahmen der Sondervorschriften des Einigungsvertrages auch als ehemalige Angestellte des Bundesgrenzschutzes und im Rahmen der Anpassungsfortbildung die Laufbahnbefähigungsvoraussetzungen erworben haben.

Insoweit setzt das Verwaltungsgericht Berlin die Anpassungsfortbildung als Angestellter im Rahmen des Einigungsvertrages gleich mit dem Erwerb der beamtenrechtlichen Laufbahnvoraussetzungen nach der Laufbahnverordnung.

Konsequenterweise kommt das Verwaltungsgericht Berlin in Anlehnung an die bereits herrschende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass für den Fall, dass diese Anpassungsfortbildung überwiegend in den alten Bundesländern absolviert worden ist, auch ein entsprechender Zuschuss nach § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung (a.F.) zu gewähren ist.

Demnach steht allen Beamten, welche als Angestellte im Bundesgrenzschutz eingestellt wurden und daraufhin im Rahmen der Anpassungsfortbildung in den alten Bundesländern ausgebildet wurden und bis zum November 1997 zum Beamten ernannt wurden, ein Zuschuss nach § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung (a.F.) zu.

Demnach sind alle Antrags- und Widerspruchsverfahren, welche damals sich auf die 100%-ige Besoldung bezogen haben, dazu geeignet, die Verjährung der Besoldungsansprüche auch für den Zuschuss nach § 4 2. Besoldungsübergangsverordnung herbeizuführen.

Mit dem Widerspruch des Klägers wurde die Verjährung für die Besoldungsansprüche ab dem Jahr 1995 unterbrochen. Demnach haben alle Beamten, welche damals ein Antrags- und Widerspruchsverfahren geführt haben, die Verjährung für Besoldungsansprüche auch im Bezug auf § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung rechtskräftig unterbrochen und es stehen den Beamten Ansprüche seit dem Jahre 1995 zu.

Aus diesem Grunde sollten alle Beamten, welche vor November 1997 ernannt worden sind und ihre Anpassungsfortbildung in den alten Bundesländern absolviert haben, prüfen, inwieweit nicht ein Antrag nach § 4 2. Besoldungsübergangsverordnung noch erfolgreich geltend zu machen und durchzusetzen ist.

Die Fallgruppe der Beamten, welche nach der Änderung der 2. BesÜV im November 1997 ernannt wurden und demnach nach der neuen Fassung des § 4 2. BesÜV zu bewerten sind, ist noch nicht gerichtlich entschieden – aber wir arbeiten dran.

Quelle: BISCHOFF & PARTNER André Alexander Gottschalk
Rechtsanwalt

-> Das aktuelle Urteil [317 KB]


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