Freispruch für Bundespolizisten !
Der Bundesvorsitzende des DPolG Fachverbandes Bundespolizei begrüßt die Entscheidung des OLG Koblenz ausdrücklich.
Zastrow: „Niemand, der praktische Polizeiarbeit kennt, konnte die Verfolgung durch den zuständigen Staatsanwalt, noch die Urteile des Landgerichts Mainz verstehen. Die Aufmerksamkeit und Handlungsentscheidung unserer Kollegen verdiente von Anfang an Anerkennung und keine Strafverfolgung. Mit dem Freispruch ist wieder Normalität in das Handeln der Polizei zurückgekehrt. Dem verantwortlichen Staatsanwalt möge das Urteil des OLG Koblenz eine Lehre und für die Zukunft eine beachtenswerte Richtlinie für sein Handeln sein. Wir sind froh, dass die betroffenen Kollegen nun voll und ganz rehabilitiert sind.“
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz erkannte am 5. Mai 2008 (Geschäftsnummer 1 Ss 31/08) in der Strafsache gegen zwei Mainzer Kollegen wegen Körperverletzung im Amt u.a. in einem Beschluss zu Recht, dass aufgrund der Revisionen das Urteil der 6. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 2. Oktober 2007 aufgehoben wird. Unsere angeklagten Kollegen wurden von dem Gericht freigesprochen.
In der gegebenen Situation waren unsere Kollegen gem. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO berechtigt, einen geflohenen Zeugen festzunehmen, so das OLG in Koblenz. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung festzunehmen. Diese Befugnis gilt auch für jeden Beamten des Polizeidienstes außerhalb seiner Zuständigkeit mit der Ausnahme, dass sich die Feststellung der Identität nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach § 163 b Abs. 1 StPO richtet (§ 127 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Regelung stimmt - soweit sich die Amtshandlung in der Festnahme erschöpft - mit der auch anderen Maßnahmen erfassenden Bestimmung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 POG überein. Liegen Festnahmevoraussetzungen vor, so ist die Anwendung körperlicher Gewalt erlaubt, soweit sie zu dem Festnahmezweck in einem angemessenen Verhalten steht. Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung sind dann gerechtfertigt. Für das Merkmal “auf frischer Tat betroffen” reicht es aus, wenn die Gesamtschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel den Schluss auf eine rechtswidrige Tat zulässt. So liegt der Fall hier, wie das OLG in seiner Begründung feststellte.
Die Urteile der Verhandlungen beim Amtsgericht als auch beim Landgericht in Mainz hatten in der lokalen - aber auch in der überörtlichen - Presse für Erstaunen und Verwunderung gesorgt. Das OLG Koblenz setzte nunmehr mit diesem Freispruch einen Schlusspunkt unter die vorhergehenden Urteile.





