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Urlaubsanspruch mit DPolG-Rechtschutz durchgesetzt

Auszahlung des Urlaubsanspruchs mit DPolG-Rechtsschutz durchgesetzt!

Eine Kollegin des Fluggastkontrolldienstes war vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit dienstunfähig erkrankt und konnte aus diesem Grunde ihren noch vorhandenen Jahresurlaub nicht mehr antreten. Sie stellte einen Antrag an die Direktion Sankt Augustin auf Auszahlung des Resturlaubs. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Mit DPolG-Rechtsschutz konnte die Kollegin jetzt einen Erfolg verbuchen. Der ihr noch zustehende Resturlaub wird an die Kollegin ausgezahlt. Mit Schreiben vom 26.01.2010 hat die Direktion Sankt Augustin jetzt dem Anwalt der Kollegin mitgeteilt, dass das BVA zur Auszahlung des Betrages angewiesen wurde.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 verfällt der gesetzliche Mindesturlaub, der aufgrund von Krankheit nicht angetreten werden konnte, auch nach Ablauf der gesetzlichen Übertragungsfristen nicht. Dieser Grundsatz ist entsprechend anzuwenden in Fällen der Altersteilzeit beim Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase.


bgv/DPolG – wir Handeln für unsere Mitglieder

30.01.2010


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