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Satzung

DEUTSCHE POLIZEIGEWERKSCHAFT
im DBB (DPolG)

FACHVERBAND BUNDESPOLIZEI


Inhalt:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Aufgaben, Ziele und Grundsätze
§ 3 Mitgliederkreis
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Bezirks-/Ortsverbände
§ 9 Organe des Fachverbandes Bundespolizei
§ 10 Der Bundesdelegiertentag
§ 11 Der Bundesvorstand des Fachverbandes Bundespolizei
§ 12 Der geschäftsführende Bundesvorstand
§ 13 Kommissionen
§ 14 Kassenwesen
§ 15 Kassenprüfer/innen
§ 16 Geschäftsjahr
§ 17 Auflösung des Fachverbandes Bundespolizei
§ 18 Inkrafttreten

Stand : Februar 2008


§ 1 Name und Sitz

(1) Die Organisation führt den Namen „Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB Fachverband Bundespolizei“ gegründet am 20. Februar 1990 und hat ihren Sitz in Lübeck. Der Fachverband Bundespolizei ist ein beim Amtsgericht Lübeck eingetragener Verein. Eine Namensänderung bei der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB hat eine entsprechende Namensänderung beim Fachverband Bundespolizei zur Folge.

(2) Der Fachverband Bundespolizei ist Mitglied
- der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB
- des dbb Beamtenbund und Tarifunion
- der dbb – Tarifunion


§ 2 Aufgaben, Ziele und Grundsätze

(1) Aufgabe des Fachverbandes Bundespolizei ist die Wahrnehmung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenen rechtlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der von den Bundesorganen der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB erarbeiteten Leit- und Richtlinien.

(2) Der Fachverband Bundespolizei bekennt sich zu den Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Sie ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Fachverband Bundespolizei sieht in der Polizei ein Organ des Staates zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Mit dem Bekenntnis zum demokratischen Staatsgedanken verbindet sie das Bestreben, ihre Mitglieder in diesem Geist zu festigen. Sie übernimmt die Verpflichtung, die freiheitliche Grundordnung zu verteidigen. Undemokratische Bestrebungen jeder Art werden abgelehnt.

(3) Die Mitgliedschaft mit maßgeblicher Funktion in radikalen Organisationen ist mit der Mitgliedschaft im Fachverband Bundespolizei unvereinbar.


§ 3 Mitgliederkreis

(1) Mitglied des DPolG Fachverbandes Bundespolizei können alle Polizeibediensteten und Beschäftigten im Bereich der Inneren Sicherheit und anderer Behörden mit Sicherheitsaufgaben werden.

(2) Eingeschlossen ist die Mitgliedschaft nach Versetzung in den Ruhestand und für hinterbliebene Ehegatten.

(3) Mitglied im DPolG Fachverband Bundespolizei können auch ehemalige Polizeibedienstete werden.

(4) Personen, die nicht unter den Personenkreis nach Abs. 1, 2 und 3 fallen, kann eine Mitgliedschaft im DPolG Fachverband Bundespolizei als sog. Förder– bzw. Gastmitglied gewährt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der DPolG Fachverband Bundespolizei ist der gewerkschaftliche Zusammenschluss der Polizeibediensteten des Bundes und Beschäftigten im Bereich der Inneren Sicherheit.

(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig, setzt die Anerkennung der Satzung voraus und kann im Rahmen des § 3 der Satzung von jedem/jeder Polizeibediensteten und Beschäftigten im Bereich der Inneren Sicherheit erworben werden.

(3) Die Mitglieder sind Einzelmitglieder des Fachverbandes Bundespolizei, sie erwerben die mittelbare Mitgliedschaft in der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB.

(4) Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Fachverband Bundespolizei

(5) Mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises und sobald der Beitrag für den Aufnahmemonat entrichtet ist, gilt der/die Antragsteller/in als Mitglied.

(6) Die Aufnahme kann aus einem wichtigen, in der Person des Antragstellers liegenden Grund abgelehnt werden.

(7) Mit der Mitgliedschaft übernimmt das Mitglied alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.

(8) Mitglieder nach § 3 Abs. 3 u. 4 sind ausschließlich Einzelmitglieder des Fachverbandes Bundespolizei. Mit der Mitgliedschaft übernehmen diese Mitglieder alle sich aus der Satzung ergebenden Pflichten. Ein Erwerb von Rechten aus der Satzung ist nur begrenzt möglich und wird im Einzelfall vom geschäftsführenden Bundesvorstand des DPolG Fachverbandes Bundespolizei vor Aufnahme entschieden.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Fachverband Bundespolizei zu
erklären. Er wird mit Ablauf des auf die schriftliche Kündigung folgenden Quartals wirksam.

(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied den Interessen des Fachverbandes Bundespolizei zuwiderhandelt, den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen nicht nachkommt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Berufsstandes geschädigt hat.

(4) Über den Ausschluss entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Hauptvorstand des Fachverbandes Bundespolizei. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Zuleitung des begründeten Ausschlussantrages Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern.

(5) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren sämtliche Rechtsansprüche an den Fachverband Bundespolizei und deren Vermögen. Eine Rückzahlung von Beiträgen findet nicht statt.


§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, bestehende Einrichtungen der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB und des dbb in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder erhalten Rechtsberatung in Angelegenheiten ihres Dienst- und Versorgungsverhältnisses.

Berufsrechtsschutz wird den Mitglieder im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rechtsschutzversicherungen und der zwischen dem Fachverband Bundespolizei und dem Versicherer getroffenen Zusatzvereinbarungen gewährt.

(3) Jedes Mitglied erhält monatlich die Zeitschrift der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB. Der Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die vom Fachverband Bundespolizei festgesetzten Beiträge werden monatlich oder quartalsweise im Voraus vom Fachverband Bundespolizei erhoben.

(2) Die Bezirksverbände des Fachverbandes Bundespolizei erhalten einen Anteil, dessen Höhe vom Bundeshauptvorstand beschlossen wird, zurück.

(3) Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten haben das Ruhen aller Rechte, einschließlich der Versicherungsleistungen zur Folge, sofern nicht schriftlich Aufschub gewährt worden ist. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als vier Monaten kann das Mitglied ohne weiteres Verfahren ausgeschlossen werden.


§ 8 Bezirks-/Ortsverbände

(1) Die Mitglieder des DPolG Fachverbandes Bundespolizei können Bezirksverbände und Ortsverbände gründen. Die Bezirksverbände sind nicht an die Gliederung der Bundesländer gebunden. Die räumliche Ausdehnung der Bezirksverbände wird vom Bundesvorstand beschlossen.

(2) Mit einer 2/3 Mehrheit kann der Bundesvorstand der Gründung weiterer Bezirks- und Ortsverbände auf Antrag zustimmen.

Die Gliederung der Vorstände hat in Anlehnung an den § 11 dieser Satzung zu erfolgen.


§ 9 Organe des Fachverbandes Bundespolizei

Organe der Fachverband Bundespolizei sind

a) der Bundesdelegiertentag
b) der Bundesvorstand des Fachverbandes Bundespolizei
c) der Geschäftsführende Bundesvorstand des Fachverbandes Bundespolizei
d) die Tarifkommission des Fachverbandes Bundespolizei


§ 10 Der Bundesdelegiertentag

(1) Der Bundesdelegiertentag ist das oberste Organ des DPolG Fachverbandes Bundespolizei. Er tritt alle fünf Jahre turnusgemäß zusammen.

(2) Der Bundesdelegiertentag besteht aus dem Bundesvorstand und den Delegierten der Bezirks- und Ortsverbände. Die Bezirks- und Ortsverbände entsenden eine/n Delegierte/n. Bezirksverbände je weitere 150 Mitglieder eine/n weitere/n Delegierte/n; werden weitere 75 Mitglieder überschritten, je eine/n weitere/n Delegierte/n.

(3) Auf Beschluss des Bundesvorstandes des Fachverbandes Bundespolizei oder auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes des Fachverbandes Bundespolizei muss ein außerordentlicher Bundesdelegiertentag innerhalb zwölf Wochen nach dem Beschluss oder Antrag einberufen werden.

(4) Die Mitglieder des Bundesdelegiertentages werden durch den geschäftsführenden Bundesvorstand des Fachverbandes Bundespolizei unter Übersendung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die durch den geschäftsführenden Bundesvorstand des Fachverbandes Bundespolizei festgelegte Tagesordnung ist den Delegierten mindestens zwei Wochen vor dem Bundesdelegiertentag zuzustellen.

(5) Der Bundesdelegiertentag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist ein neuer Bundesdelegiertentag mit gleicher Tagesordnung innerhalb eines Monats einzuberufen, der dann beschlussfähig ist.

(6) Die Beschlussfassung des Bundesdelegiertentages unterliegt insbesondere
a) mit einfacher Mehrheit
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie der Berichte der Kassenprüfer und Entlastung des Bundeshauptvorstandes
- Wahl des Bundesvorstandes des Fachverbandes Bundespolizei
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Erledigung von Anträgen und sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge und des Anteils der Bezirksverbände an den Mitgliedsbeiträgen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung;
b) mit Zweidrittelmehrheit
- Anträge auf Satzungsänderungen.

(7) Jedes Mitglied des Fachverbandes Bundespolizei hat Zutritt zum Bundesdelegiertentag ohne Rede- und Stimmrecht.

(8) Anträge für den Bundesdelegiertentag können vom Bundesvorstand und den Bezirksverbänden eingereicht werden. Sie müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn eines Bundesdelegiertentages beim geschäftsführenden Bundesvorstand eingegangen sein. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Bundesdelegiertentag mit einfacher Mehrheit. Die vom Bundesdelegiertentag gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

(9) Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung müssen spätestens vier Wochen vor dem Bundesdelegiertentag allen Bezirksverbänden des Fachverbandes Bundespolizei vom geschäftsführenden Bundesvorstand des Fachverbandes Bundespolizei bekannt gegeben werden.


§ 11 Der Bundesvorstand des Fachverbandes

(1) Der Bundesvorstand des DPolG Fachverbandes Bundespolizei besteht aus

a) Bundesvorsitzende/r Fachverband Bundespolizei
b)1. stellvertretende/r Bundesvorsitzende/r Fachverband Bundespolizei
c) drei weitere gleichgestellte stellv. Bundesvorsitzende Fachverband Bundespolizei
d) Bundesgeschäftsführer/in Fachverband Bundespolizei
e) Bundesschatzmeister/in Fachverband Bundespolizei
f) Bundestarifbeauftrage/r Fachverband Bundespolizei
g) Bundesgleichstellungsbeauftragte/r Fachverband Bundespolizei
h) Bundesvorsitzende/r Junge Polizei Fachverband Bundespolizei
i) Vorsitzende/r der Bezirksverbände

Der/die Bundesvorsitzende Fachverband Bundespolizei, der/die 1. stellvertretende Bundesvorsitzende Fachverband Bundespolizei und die drei stellvertretenden Bundesvorsitzenden Fachverband Bundespolizei sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Bundesvorsitzende besitzt das Alleinvertretungsrecht. Er kann die Einzelvertretung auf andere Vorstandsmitglieder delegieren.

(2) Der Bundesvorstand wird vom Bundesdelegiertentag für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes nehmen im Bundesvorstand die gleiche Funktion wie im geschäftsführenden Bundesvorstand wahr.

(4) Die/Der Bundesvorsitzende, bei seiner Verhinderung die stellvertretenden Bundesvorsitzenden, vertritt den Fachverband Bundespolizei nach außen.

(5) Der Bundesvorstand führt die Beschlüsse des Bundesdelegiertentages aus und unterrichtet die Mitglieder über die beim Bundesdelegiertentag gefassten Beschlüsse.(6) Der Bundesvorstand benennt die Mitglieder der Tarifkommission.


§ 12 Der geschäftsführende Bundesvorstand

Der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus

a) der/dem Bundesvorsitzenden Fachverband Bundespolizei
b) der/dem 1. stellv. Bundesvorsitzenden Fachverband Bundespolizei
c) den weiteren drei stellv. Bundesvorsitzenden Fachverband Bundespolizei
c) dem/der Bundesschatzmeister/in Fachverband Bundespolizei
d) dem/der Bundesgeschäftsführer/in Fachverbandes Bundespolizei.


§ 13 Kommissionen

(1) Der Bundesvorstand setzt nach Bedarf Kommissionen für die Vorbereitung von Beschlüssen und Erarbeitung von Forderungskatalogen ein.

(2) Die Kommissionsmitglieder werden vom Bundesvorstand benannt. Auf die gleichmäßige Beteiligung der Bezirksverbände ist hierbei zu achten.


§ 14 Kassenwesen

Das Kassenwesen steht unter der Aufsicht des/der Bundesvorsitzenden. Der/Die Bundesschatzmeister/in ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Die Vertretung des/der Bundesschatzmeisters/in regelt der Bundesvorstand.


§ 15 Kassenprüfer/innen

(1) Zur Prüfung des Kassenwesens wählt der Bundesdelegiertentag drei Kassenprüfer/innen für die Dauer der Wahlperiode, von denen zwei nach Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählt werden können. Eine erneute Wahl ist nach einer Wahlperiode wieder möglich.

(2) Das Kassenwesen ist jährlich mindestens zweimal zu prüfen, davon einmal unvermutet.

(3) Die Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied der Bundesvorstände des Fachverbandes Bundespolizei sein dürfen, haben dem Bundesdelegiertentag schriftlich Prüfungsbericht zu erstatten.


§ 16 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 17 Auflösung des Fachverbandes Bundespolizei

(1) Eine Auflösung des Fachverbandes Bundespolizei ist nur auf einem Bundesdelegiertentag mit Dreiviertelmehrheit möglich. Bei der Einladung zu diesem Bundesdelegiertentag ist auf § 10 Abs. 5 (Beschlussfähigkeit) dieser Satzung hinzuweisen.

(2) Das Vermögen des Fachverbandes Bundespolizei soll im Falle der Auflösung nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte und Erfüllung aller Verbindlichkeiten zu Zwecken im Interesse der bisherigen Mitglieder verwendet werden. Die Entscheidung obliegt dem auflösenden Bundesdelegiertentag.


§ 18 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde am 27.02.2008 in Berlin vom Bundesdelegiertentag beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 15. Oktober 1990 in Lübeck, der Delegiertenversammlung vom 25.01.1995 in Königswinter, vom Bundesdelegiertentag am 23.03.1999 in der Hansestadt Lübeck und vom Bundesdelegiertentag am 26.03.2003 in Berlin.


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