Alterteilzeit nach TV ATZ
Stichtag 31. Dezember 2006 für Vereinbarungen mit Vertrauensschutz für die abschlagsfreie oder vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten
Vertrauensschutz durch Altersteilzeit und damit die Anwendung des – vor der am 29. November 2006 vom Kabinett beschlossenen Reform – geltenden Rechts wird für alle vor 1955 Geborenen gewährt, die bis zum Stichtag 31. Dezember 2006 eine verbindliche Vereinbarung zur Alters-teilzeitarbeit abschließen. Dies meint im folgenden „Vertrauensschutz wegen Vereinbarung der Altersteilzeit“.
1. Regelaltersrente
Die Regelaltersrente wird erstmals für den Geburtsjahrgang 1947, der nach bislang geltendem Recht ab 2012 mit 65 eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen konnte, um einen Monat angehoben. Die Anhebung auf das 67. Lebensjahr für die abschlagsfreie Rente ist mit dem Jahrgang 1964 abge-schlossen. Die schrittweise erfolgende Anhebung ist für die dazwischen liegenden Geburtsjahrgänge aus den weiter unten aufgeführten Tabellen zu entnehmen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vertrauensschutzregelung wegen Vereinbarung der Altersteilzeit führt bei Beschäftigten, die nach 1946 und vor 1955 geboren sind dazu, dass diese Altersrente dennoch abschlagsfrei ab 65 bean-sprucht werden kann. Ab dem 01. Januar 1955 Geborenen ist eine Altersteilzeit ohnehin nicht mehr möglich, da das Altersteilzeitgesetz und der darauf beruhende TV ATZ zum Ende 2009 auslaufen.
2. Altersrente für langjährig Versicherte
Ab Geburtsjahrgang 1949 wird das Zugangsalter für die Altersrente für langjährig Versicherte von bisher 65 ebenfalls schrittweise auf 67 angehoben. Die jeweiligen Anhebungsschritte sind aus den Tabellen ersichtlich. Die vorzeitige Inanspruchnahme ab 63 bleibt zwar auch ohne Vereinbarung von Altersteilzeit bis 31. Dezember 2006 weiter möglich. Jedoch müssen die von der Anhebung betrof-fenen Jahrgänge ab 1947 dann dauerhafte Rentenabschläge zwischen 7,2 und 14,4 Prozent hinneh-men. Die vorgesehene Vertrauensschutzregelung wegen Vereinbarung der Altersteilzeit führt bei Beschäftigten, die nach 1946 und vor 1955 geboren sind dazu, dass die Altersrente entweder abschlagsfrei mit 65 oder vorzeitig ab 62 mit Abschlägen von 7,5 bis 10,8 Prozent zusteht.
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Anhebung der regelmäßigen Altersgrenze, die nach bisherigem Stand für die Jahrgänge ab 1944 zum Dezember 2007 auf 63 angehoben sein wird, wird nunmehr stufenweise bis 65 erfolgen. Erfasst sind hiervon die Jahrgänge ab 1952. Die vorgesehene Vertrauensschutz wegen Vereinbarung der Altersteilzeit regelt die abschlagsfreie beziehungsweise vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente mit Abschlägen wie folgt: Während für die Jahrgänge vor 1955 die Rente weiterhin abschlagsfrei mit 63 bezogen werden kann, fallen die Abschläge mit 10,8 Prozent zwar gleich hoch aus wie bei der vorzeitigen Inanspruchnahme ohne Vereinbarung der Altersteilzeit. Jedoch kann die gekürzte Altersrente bereits ab 60 und damit bis zu 8 Monate früher als ohne Vereinbarung der Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2006 beansprucht werden.
Altersgrenzen bei vorgezogener Inanspruchnahme von Altersrenten
Regelaltersrente





