Mantelrecht TVöD Bund
Wichtige Neuregelungen
Zahltag der Entgelte
Bund und kommunale Arbeitgeber werden die Entgelte für den Kalendermonat Dezember 2006 nicht wie ursprünglich vorgesehen auf den 2. Januar 2007 (einen Dienstag) verschieben, sondern erbringen die Wertstellung auf den Konten der Beschäftigten bereits am Freitag, den 29. Dezember 2006. War bislang nach § 24 TVöD, der allein die Fristenregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Bezug nahm, eine Verschiebung der Auszahlungstermine um maximal fünf Tage möglich, wird künftig als Zahltag für das Entgelt der letzte Werktag im Monat festgelegt. Mit der Neuregelung in § 24 TVöD bleibt es bei der bisherigen Regelung im BAT/-O.
Erleichterung bei der Haftungsregelung
Die beim Arbeitgeber jeweils für Beamte geltenden Haftungsregelungen werden zum 1. Oktober 2006 auch auf die Beschäftigten nach TVöD angewandt. Dadurch ergibt sich im Ergebnis eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wie nach BAT.
Krankengeldbezugsfristen
Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) insgesamt nur noch längstens bis zum Ende der 39. Woche bezogen werden. Ergänzend wird nach der neuen Regelung in § 22 TVöD außerdem zum 1. Oktober 2006 geregelt, dass bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Kalenderjahres wiederum mindestens ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen entsteht.
Bessere Regelungen zur Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen
Bei der Höhergruppierung nach TVöD über mehr als eine Entgeltgruppe nach § 17 Absatz 4 TVöD ergeben sich mitunter Steigerungsbeträge aus den Stufen, die weniger Entgelt als nach Anwendung der Höhergruppierungsregelungen nach BAT ergeben. Tatsächlich fällt bei gleich hohen Stufenbeträgen sogar lediglich der jeweilige Garantiebetrag von 25 Euro (EG 1 bis 8) beziehungsweise 50 Euro (EG 9 bis 15) an. Deshalb wird zum 1. Januar 2007 bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der dazwischen liegenden Entgeltgruppe stattgefunden hätte. Diese Neuregelung in § 17 TVöD gilt zunächst nicht für die Höhergruppierungen von ehemaligen Angestellten von EG 3 direkt nach EG 5 beziehungsweise von EG 6 direkt nach EG 8. Schließlich sind in den dazwischen liegenden EG 4 beziehungsweise EG 7 zur Zeit noch keine Tätigkeitsmerkmale von Angestellten vereinbart und möglicherweise erst mit In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung vorhanden.





