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Altersteilzeit-Blockmodell durchsetzbar


LAG Köln – Altersteilzeit-Blockmodell gegen geltenden
BMF/BMI-Erlass durchsetzbar


Und wieder einmal wurde eine Klage zum Wahlrecht „Altersteilzeit im Blockmodell“ vor einem Landesarbeitsgericht (LAG Köln - 11 Sa 510/07 vom 21.09.2007) mit einem Vergleich erstritten.
Geklagt hatte ein Tarifbeschäftigter des Auswärtigen Amtes, dessen Antrag auf Altersteilzeit nach dem Blockmodell - mit dem Verweis der pauschalen Ablehnung nach BMF-Erlass - keine Genehmigung gefunden hatte. Bestätigt wurde hierzu das bereits erstinstanzlich ergangene Urteil des Arbeitsgerichtes Bonn (AG Bonn – 11 Sa 510/07 vom 01.02.2007). Mit dem Vergleich kam das AA einer Urteilsbestätigung des LAG Köln zuvor, das das Urteil des AG Bonn inhaltlich bestätigt hätte.
Hiernach hatte das AG Bonn dem AA ausdrücklich vorgegeben, Anträge auf „ATZ im Blockmodell“ die durch einen Tarifbeschäftigten der das 60. Lebensjahr erreicht hat, grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. Grundsatz für die Ablehnung durch die Behörde könne nur sein, dass nur nachweislich dringende dienstliche Gründe zu einer Ablehnung führen. Im konkreten Fall konnte das AA dieses nicht nachvollziehbar vortragen.
Die in unserem Bereich ergangenen Ablehnungen zum Blockmodell, unter Verweis auf die Weigerung des BMF (BMF-/BMI-Erlass), Ersatzstellen zur Verfügung zu stellen, verletzten das tarifvertraglich verbürgte Recht auf Altersteilzeit! Fakt ist somit, dass durch administrative Vorgaben kein gültiger Tarifvertrag (TV ATZ) außer Kraft gesetzt werden kann!
Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Somit raten wir unseren DPolG-Beschäftigten über 60 Jahre, die Altersteilzeit wünschen, erneut Anträge im Blockmodell zu stellen.


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