Urteil des BGH zu VBL-Startgutschriften
Urteil des BGH zu den VBL-Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge
Mit Urteil vom 14. November 2007 (Az. IV ZR 74/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Startgutschriftenregelung im Übergangsrecht für die so genannten rentenfernen Jahrgänge wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam sind. Als rentenfern gelten die Pflichtversicherten, die zum Stichtag des 31.12.2001 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines Pflichtversicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gegen seine Startgutschrift im Punktemodell der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Im Zuge des Systemwechsels von der Gesamtversorgung auf das neue Betriebsrentenmodell waren die Versorgungsanwartschaften der Pflichtversicherten zum 31.12.2001 wertmäßig ermittelt und als so genannte Startgutschriften in das Punktemodell überführt.
Für die rentenfernen Jahrgänge haben die Tarifvertragsparteien für diese Wertermittlung das Berechnungsverfahren des § 18 Absatz 2 Betriebsrentengesetz zu Grunde gelegt. Diese Vorschrift enthält genaue Berechnungsvorgaben für die Höhe der so genannten unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass anteilig für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25 Prozent des höchstmöglichen Anspruchs auf Zusatzrente zugestanden werden. Im Ergebnis folgt daraus, dass 100 Prozent des höchstmöglichen Anspruches bei 44,44 Pflichtversicherungsjahren erreicht sind.
Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten und dementsprechenden späteren Eintritt in den öffentlichen Dienst den Höchstanspruch nicht erreichen können.
Der Bundesgerichtshof hat den Tarifvertragsparteien aufgegeben, diesbezüglich eine verfassungskonforme Neuregelung für die Berechnung der Startgutschrif-ten der rentenfernen Jahrgänge zu treffen. Nach Vorliegen der Entscheidungs-gründe dieses Urteils werden die Tarifvertragsparteien sorgfältig prüfen, wie die Vorgaben des Bundesgerichtshofs umzusetzen sind und inwieweit eine Neuregelung der tarifvertraglichen Regelungen zu den Startgutschriften auch andere Kritikpunkte an den Berechnungsvorgaben berücksichtigen muss.
Über den weiteren Fortgang werden wir zeitnah informieren!





