Anrechnung der Tariferhöhung 2008 im Schreibdienst
Anrechnung der Tariferhöhung 2008 auf die Zulagen im Schreibdienst
Im Zuge der Entgelterhöhung im Rahmen der Tarifrunde 2008 ist für einige Bundesbeschäftigte im Schreibdienst eine Abschmelzung ihrer bisher gewährten Zulagen im Umfang der Entgelterhöhung eingetreten.
Für die betroffenen Beschäftigten blieben daher die positiven Auswirkungen der diesjährigen Tarifrunde hinter ihren Erwartungen zurück. Die Abschmelzung erfolgte aufgrund von Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Oktober 2005 und vom 30. April 2008.
Grundlage der in Rede stehenden Zulagen war ursprünglich die Regelung der Anlage 1a Teil II Abschnitt N zum BAT, in der die Eingruppierung der Schreibkräfte normiert war. In ihr wurden drei Arten von Zulagen für
Schreibkräfte unterschieden:
- Bewährungszulage nach zwölfjähriger Bewährung gemäß Abschnitt I Vergütungsgruppe VII Fußnote 1
- Funktionszulage gemäß Abschnitt I Protokollnotiz Nr. 3 und 6
- Widerrufliche Leistungszulage nach Abschnitt I Protokollnotiz Nr.4 und 7 bei herausragenden Leistungen und besonderer Zuverlässigkeit
Diese Regelung wurde zum 31. Dezember 1983 gekündigt und seitdem nicht wieder in Kraft gesetzt. Für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor der Kündigung der Regelung zum 1. Januar 1984 begonnen hat und seitdem ununterbrochen fortgeführt wurde, gilt die Norm im Wege der Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz fort, wenn in den einzelnen Arbeitsverträgen nichts Abweichendes vereinbart wurde. Diese Kolleginnen und Kollegen haben also nach wie vor einen Anspruch auf die Zulagen, im Falle der Leistungszulage jedoch nur bis zu deren Widerruf. Diese Kolleginnen und Kollegen sind nicht von der Abschmelzung betroffen.
Hiervon zu unterscheiden sind die Beschäftigten, die erst ab dem 1. Januar 1984 eingestellt wurden. Für diese wurden die Zulagen zunächst als freiwillige übertarifliche Zahlung des Arbeitgebers weiter gewährt.
Diese Praxis wurde im Falle der Funktions- und Leistungszulagen später für neu eingestellte Beschäftigte geändert. Mit Rundschreiben vom 24.Februar 1997 wurde die Zahlung der Funktionszulage bei Neueinstellungen ab diesem Zeitpunkt beendet. Für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 24. Februar 1997 begonnen hat, bestand also nie ein Anspruch auf die Funktionszulage. Mit Rundschreiben vom 26. November 1997 wurde auch die Zahlung der widerruflichen Leistungszulage bei Neueinstellungen beendet, bei obersten Bundesbehörden zum 1. Juli 2000. Die Bewährungszulage wurde hingegen in einem Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 als befristete übertarifliche Maßnahme bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung gesichert. Sie erhöht sich bis dahin
entsprechend den Entgeltanpassungen.
Aktuell von der Abschmelzung betroffen sind daher die Funktionszulagen der Kolleginnen und Kollegen, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 24. Februar 1997 eingestellt wurden, sowie die Leistungszulagen der Kolleginnen und Kollegen, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 26. November 1997 eingestellt wurden (in obersten Bundesbehörden bis zum 1. Juli 2000). Die Anrechnung von Entgelterhöhungen auf diese Zulagen wurde vom Bundesministerium des Innern in Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 und vom 30. April 2008 angeordnet. Eine tarifvertragliche Regelung im Rahmen der Redaktionsverhandlungen war nicht möglich, da die Zulagen für diesen Personenkreis außertariflich gezahlt werden. Bei der Leistungszulage handelte es sich ohnehin um eine widerrufliche Zulage. Da es sich um außertarifliche arbeitsvertragliche Zahlungen des Arbeitgebers handelte, konnten die Zulagen auch nicht im Rahmen der Einführung des TVöD in das Vergleichsentgelt nach § 5 Absatz 2 TVÜ-Bund einbezogen werden. Eine tarifvertragliche Handhabe bezüglich der ungekürzten Weitergewährung der Zulagen für die genannten Beschäftigtengruppen besteht daher nicht.
Gleichwohl lehnt die dbb tarifunion die Abschmelzung der Zulagen ab.
Denn die Anordnung der Abschmelzung der Zulagen bei künftigen Entgelterhöhungen in dem Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 erfolgte in der Erwartung der baldigen Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD. Zum damaligen Zeitpunkt konnte davon ausgegangen werden, dass bis zur Abschmelzung der Zulagen die Beschäftigten im Schreibdienst im Rahmen der neuen Entgeltordnung adäquat eingruppiert sein würden.
Dies ist bisher jedoch nicht erfolgt, so dass auch eine Abschmelzung der Zulagen nicht mehr als sachgerecht anzusehen ist. Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zur Tarifrunde 2008 hat die dbb tarifunion daher versucht, die Anrechnung der Entgelterhöhung auf die Zulagen zu verhindern. Dies wurde jedoch von der Arbeitgeberseite zurückgewiesen.
Wir haben in einem Schreiben an das Bundesministerium des Innern vom 9. Juli 2008 erneut deutlich unsere Ablehnung zum Ausdruck gebracht und die ungekürzte Fortzahlung der Zulagen gefordert.
Vereinzelt wird in den Dienststellen empfohlen, gegen die Vorgehensweise des Arbeitgebers Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch stellt jedoch gegen einzelne Gehaltsabrechnungen nicht das adäquate Rechtsmittel dar.
Die dbb tarifunion hält es vor dem Hintergrund der Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD - trotz rechtlicher Zweifel über das Bestehen eines Rechtsanspruchs - jedoch für sinnvoll, den Anspruch auf ungekürzte Fortzahlung der Zulagen gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Zugleich wird damit verdeutlicht, dass sich die Betroffenen nicht mit der Abschmelzung der Zulagen abfinden werden und ein Umdenken in dieser Frage dringend erforderlich ist. Für die schriftliche Geltendmachung ist ein Mustertext angefügt.
Musterantrag [23 KB]
Geltendmachung meines Anspruchs auf ungekürzte Fortzahlung der Funktions(- bzw. Leistungs)zulage für Schreibkräfte (Geltendmachung volle Funktionszulage)
Bt./22.07.2008





