Neuregelung Arbeitsbefreiung für Tarifbeschäftigte
Neuregelung bei Arbeitsbefreiung für Tarifbeschäftigte des Bundes gem. § 29 Abs. 1 e) TVöD – ab jetzt Inanspruchnahme von halben Freistellungstagen
(Arbeitsbefreiung bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren)
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ist das BMI nunmehr damit einverstanden, dass die Arbeitsbefreiung gemäß § 29 Abs. 1 Buchstabe e) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auch in halben Tagen gewährt werden kann. Der Umfang der Arbeitsbefreiung richtet sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. In Dienststellen, deren Zeiterfassungssysteme die Buchung von halben Freistellungstagen bisher nicht möglich machen, können alternative Erfassungsmethoden (z. B. Korrekturbögen) gewählt werden.Darüber hinaus ist das BMI damit einverstanden, dass für die Freistellungs-anlässe nach § 29 Abs. 1 Buchstabe e) Doppelbuchstabe bb) TVöD - schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren - eine Arbeitsbefreiung für bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind bei Vorlage der sonstigen Voraussetzungen gewährt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.Ferner ist man von BMI-Seite damit einverstanden, dass § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD (Begrenzung der Arbeitsbefreiung auf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr) keine Anwendung findet.
Diese übertariflichen Regelungen gelten bereits seit dem 01.09.2008 und sind jederzeit widerruflich!
Quelle: Erlass BMI D 5 - 220 210 - 2/29 vom 25. August 2008
Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte des Bundes - Übertragung des Anspruchs jetzt auch in das Folgejahr geregelt
Abermals im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ist das BMI auch damit einverstanden, dass für die Übertragung von Erholungsurlaub der Tarifbeschäftigten in das Folgejahr, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gemäß § 7 Erholungsurlaubsverordnung jeweils geltende Regelung Anwendung finden.
Ebenso ist diese außertarifliche Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften jederzeit widerruflich!
Quelle: Erlass BMI D 5 - 220 210 - 2/26 vom 25. August 2008
Bt./03.09.08





