Tarif: BAG-Urteil zum Schicht- und Wechseldienst
BAG-Urteil zum Schicht- und Wechseldienst
bei Teilzeitbeschäftigten nach dem TVöD
In den zurück liegenden Jahren kam es in mehreren Fällen bei der Beantragung der Zahlung von Schicht- und Wechselschichtzulagen (§ 8 Absatz 5 TvöD) immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber- sowie der Arbeitnehmerseite. Auf Grund der unterschiedlichen Ansichten von Arbeitgebern auf der einen Seite, wie den Arbeitnehmern und Gewerkschaften auf der anderen Seite, wurden somit in der Vergangenheit bundesweit die Arbeitsgerichte bemüht, was – wer ahnte es nicht - zu den verschiedensten Ergebnissen geführt hatte. So wartete man letztendlich auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes!
Nun hat das Bundesarbeitsgerich mit seiner Entscheidung vom 24.09.2008 (Aktenzeichen: 10 AZR 634/07) entschieden, dass Schicht- und Wechselschichtdienstzulagen zum Arbeitsentgelt- bzw. sonstigen Entgeltbestandteilen gehören und daher mit dem Anteil gezahlt werden, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.
In der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes heißt es zur Begründung der Entscheidung, dass die Tarifvertragsparteien keine abweichende Regelung von § 24 Absatz 2 TvöD (Berechnung und Auszahlung des Entgelts) hinsichtlich der Zahlung von Schicht- und Wechselschichtdienstzulagen getroffen hätten und somit eine anteilige Zahlung der Zulagen gerechtfertigt sei.
Weiter heißt es, dass die tarifliche Zulagenregelung den Grundsatz wahre, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren sei, der dem Anteil seiner Arbeitszeit, verglichen mit der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, entspräche. Eine solche Gleichbehandlung schließe eine Diskriminierung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers aus.





