Sonn- und Feiertagszuschläge auch bei Krankheit
Erhält ein erkrankter Arbeitnehmer an einem Sonn- und/oder Feiertag Entgeltfortzahlung, so schließt die gesetzliche Regelung des EFZG die entsprechend zu zahlenden Zuschläge mit ein (Urteil BAG, 5 AZR 89/08 vom 14. Januar 2009).
Die BAG-Entscheidung:
Das höchste Arbeitsgericht gab einer Arbeitnehmerin Recht. So steht ihr nach § 4 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheits-fall nach dem Entgeltausfallprinzip zu. Die klagende Arbeitnehmerin ist bei einer beklagten Arbeitgeberin als Servicekraft beschäftigt. Laut ihrem Arbeitsvertrag steht ihr für die Sonntagsarbeit ein Zuschlag in Höhe von seinerzeit DM 70,00 zu. Betriebsüblich zahlt die Arbeitgeberin für an Sonn- und Feiertagen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen ihren Arbeitneh-mern zusätzlich zum Entgelt pauschale Zuschläge netto – 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für Feiertagsarbeit und 150 % für an Weihnachts-feiertagen geleistete Arbeit.
Lediglich für Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhän-gig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben dann unberücksichtigt.
Eine Entgeltfortzahlung wegen Krankheit an Sonn- und Feiertagen schließt
grundsätzlich die entsprechenden Zuschläge mit ein. Denn diese werden als zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende
besonders lästige bzw. belastende Arbeit gezahlt.
Zwar haben im entschiedenen Fall die Parteien im Arbeitsvertrag lediglich
einen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag geregelt. Die Arbeitgeberin hat jedoch im Falle tatsächlicher Arbeitsleistung an ihre Arbeitnehmer betriebsüblich auch Feiertagszuschläge in bestimmter Höhe gezahlt, so dass eine entsprechende betriebliche Übung begründet wurde.







