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Hälftiger Familienzuschlag

und weitere Auswirkungen...

Hälftiger Familienzuschlag,
wenn der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten im öffentlichen Dienst des Bundes oder der Kommunen tätig ist (§§ 40 Abs. 1 und 40 Abs.4 BBesG) und Auswirkungen der Überleitung der Beschäftig-ten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Kommunen in den TVöD.
Nach § 40 Abs. 4 BBesG wird der Familienzuschlag der Stufe 1 (sogenannter Verheiratetenzuschlag) dem Beamten nur zur Hälfte gewährt, wenn der Ehegatte des Beamten, Richters oder Soldaten ebenfalls nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder als Angestellter im öffentlichen Dienst einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags erhält.

Seit dem 01.10.2005 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich des Bundes und der Kommunen in Kraft. Die Überleitung der Beschäftigten im öffentliche Dienst in den TVöD erfolgt aufgrund der Tarifverträge zur Überleitung in den TVöD (TVÜ-VKA/TVÜ-Bund). Dort ist bestimmt, dass die Überleitung in die neuen Tabellen aufgrund eines Vergleichsentgelts erfolgt, das sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 bestimmt. Ist auch der Ehegatte des übergeleiteten Angestellten (Bund/Kommune) familien-/ortszuschlagsberechtigt, wird für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten des Bundes und der Kommunen nur noch ein Vergleichsentgelt auf Basis des Orts-zuschlags der Stufe 1 gezahlt (vgl. § 5 Abs.2 TVÜ).

Fraglich ist damit, ob diejenigen Beamten, Richter oder Soldaten, deren Ehegatten im öffentlichen Dienst beim Bund oder den Kommunen beschäftigt sind, den vollen - ungekürzten - Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten.

§ 40 Abs. 4 BBesG gibt bislang zu diesem Sachproblem keine Antwort; nach dem reinen Wortlaut des § 40 Abs. 4 BBesG sind die tatbestandlichen Voraussetzungen zur betragsmäßigen Beschränkung des Familienzuschlags für Verheiratete nicht mehr erfüllt.
Gleichwohl betrifft die Nichtgewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 nach dem Überleitungstarifvertrag lediglich die Methode der Bezügeberechnung anhand des Vergleichsentgeltes. In der strukturellen Bemessung der Entgelttabelle des TVöD ist dagegen das Volumen der bisherigen Auszahlungsbeträge des Ortszuschlags der Stufe 1 und 2 „verdeckt“ enthalten und nicht in eindeutiger Weise und vollständig weggefallen.

Aus Anlass der Überleitung in den TVöD für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen ist eine vergleichbare Fallgestaltung dahingehend aufgetreten, dass Beschäftigte des Bundes bzw. Kommunen mit Beschäftigten einer Gebietskörperschaft der Länder verheiratet sind, welche bislang nicht den TVöD abgeschlossen haben. In den dortigen Fallkonstellationen wird den Beschäftigten geraten, die Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2 für Verheiratete durch Antragstellung beim Arbeitgeber des nicht übergeleiteten Ehepartners geltend zu machen.

Aus besoldungsrechtlicher Sicht und zur Vermei-dung von Rechtsnachteilen erscheint es geboten, dass diejenigen Beamten, Richter und Soldaten, die bislang den Familienzuschlag der Stufe 1 nur zur Hälfte erhielten und deren Ehegatten im öffentliche Dienst bei Bund oder Kommune be-schäftigt sind sowie in den TVöD übergeleitet wurden, bei ihren Dienstherren einen Antrag auf ungekürzte Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG stellen. Da Be-amte grundsätzlich gehalten sind, ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherren geltend zu machen, wird eine entsprechende Musterformulierung diesem Schreiben beigefügt. Der Antrag sollte zeitnah gestellt werden.

Unabhängig davon wird der dbb auf politischer Ebene versuchen, schnellstmöglich eine entsprechende Klarstellung zu erreichen.


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